Parlamentarische Anfrage vom 07. Mai 2009
Die Kommission veröffentlicht in bestimmten Abständen den Bericht „Sechster Lagebericht über die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennstoffe in der Europäischen Union, SEK(2008)2416“ (KOM(2008)0542). Dieser Bericht ist ein guter Ansatz für einen Überblick zum Stand und zur Entwicklung des Umgangs mit radioaktiven Abfällen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der gegebene Bericht ist aus der Sicht der Fragestellerin jedoch nicht vollständig, da nicht alle durch die Atomenergienutzung zur Stromproduktion anfallenden radioaktiven Abfälle berücksichtigt werden.
1. Teilt die Kommission die Auffassung, dass eine Gesamtübersicht für alle radioaktiven Abfälle, die bei der Atomenergienutzung entstehen, erforderlich ist?
2. Welche Möglichkeiten hat die Kommission, vollständige Informationen von allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Aussagekraft künftiger Berichte weiter zu erhöhen? Wird die Kommission diese Möglichkeiten ausschöpfen?
3. Beabsichtigt die Kommission, im nächsten Entsorgungsbericht die Mengen von und den Umgang mit sehr gering radioaktiven Abfällen (very low level waste, VLLW) für alle Mitgliedstaaten anzugeben?
4. Beabsichtigt die Kommission, im nächsten Entsorgungsbericht für Staaten, in denen die Kategorie VLLW nicht existiert, anzugeben, über welche Pfade und in welchen Mengen Abfälle dieser Art in den konventionellen Stoffkreislauf freigegeben werden?
5. Beabsichtigt die Kommission, in den nächsten Entsorgungsbericht auch alle radioaktiven Abfälle aus Urangewinnung, ‑aufbereitung und ‑bearbeitung einzubeziehen?
6. Welche Gründe hat die Kommission für den Fall, dass sie nicht beabsichtigt, die vorstehenden Angaben bereitzustellen?
Antwort von Herrn Piebalgs im Namen der Europäischen Kommission:
1. Die Kommission wird sich auch weiterhin darum bemühen, eine Gesamtübersicht über alle bei der Nutzung der Kernenergie entstehenden radioaktiven Abfälle zu erhalten. In ihrem Sechsten Lagebericht ging sie auf radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennstoffe ein, die bei der Stromerzeugung sowie bei der Nutzung von Radioisotopen für medizinische und industrielle Anwendungen und bei Forschungsanwendungen anfielen.
2. Die Informationen des Sechsten Lageberichts wurden überwiegend vom Beratenden Programmausschuss (BPA) bereitgestellt, einer ehemaligen, im Rahmen des Aktionsplans der Gemeinschaft (1, 2) , eingesetzten Sachverständigengruppe der Kommission. Daneben wurden auch öffentliche Quellen herangezogen, wie z. B. nationale Berichte, die gemäß dem Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erstellt wurden, sowie die Berichte nationaler Abfallbehörden und Regierungsbehörden. Die Kommission wird diese Möglichkeiten auch weiterhin in vollem Umfang ausschöpfen.
3. Die Kommission beabsichtigt, im nächsten Lagebericht Informationen über Strategien und Praktiken beim Umgang mit sehr schwach radioaktiven Abfällen (einschließlich deren Mengen) in den Mitgliedstaaten, in denen diese Abfallkategorie existiert, vorzulegen.
4. Wenn die von den zuständigen nationalen Behörden vorgegebenen Freigabewerte erfüllt sind, gilt das zur Freigabe in den konventionellen Stoffkreislauf genehmigte Material nicht als radioaktiver Abfall und unterliegt keiner weiteren behördlichen Kontrolle (gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (3)). Die Kommission beabsichtigt, im nächsten Lagebericht auch auf die Vorschriften und Praktiken bei der Behandlung und/oder Freigabe sehr schwach radioaktiver Abfälle einzugehen.
5. 5 und 6. Die Kommission plant, in ihrem nächsten Lagebericht auch die Rückstände aus der Urangewinnung und aufbereitung einzubeziehen.
Anmerkungen:
(1) Entschließung des Rates vom 18. Februar 1980 zur Durchführung eines Aktionsplans der Gemeinschaft auf dem Gebiet der radioaktiven Abfallstoffe.
(2) Entschließung des Rates vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle.
(3) ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.