Parlamentarische Anfrage vom 10. August 2009
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Die EU fördert im Rahmen von Forschungsprogrammen Projekte, bei denen radioaktive Abfälle anfallen, und betreibt im Rahmen von Euratom Einrichtungen, in denen ebenfalls radioaktive Abfälle anfallen.
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1. Hat die EU-Kommission Kenntnis über den Verbleib radioaktiver Abfälle, die im Rahmen von durch die EU initiierten bzw. finanzierten Forschungsprojekten angefallen sind?
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2. Ist der EU-Kommission der Verbleib von Tierkadavern bekannt, die bei von der EU mitfinanzierten Experimenten zur Entstehung von Karzinomen zwischen 1964 und 1967 in der Versuchs- und Ausbildungsstätte für Strahlenschutz in München-Neuherberg angefallen sind?
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3. Um was für Kadaver mit welchem Radioaktivitätsgehalt bezüglich welcher Radionuklide handelte es sich dabei?
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4. Welche Regelungen existieren für die im Institut für Transurane (ITU) im Forschungszentrum Karlsruhe anfallenden radioaktiven Abfälle?
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5. Wo werden diese Abfälle zwischengelagert, und wo sollen sie endgelagert werden?
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6. Gibt es in Bezug auf andere EU-Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Regelungen, und wo verbleiben die Abfälle dort?
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Antwort von Herrn PotoÄ?nik vom 7. Oktober 2009 im Namen der Kommission
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1. Forschungsprojekte im Bereich der Kernspaltung und des Strahlenschutzes, die von der Gemeinschaft (Euratom) initiiert oder gefördert werden, unterliegen in der Frage der Entsorgung des dadurch erzeugten radioaktiven Mülls den nationalen Regelungen. Deshalb sollten die entsprechenden nationalen Behörden kontaktiert werden, um Informationen über den Verbleib von radioaktivem Abfall zu erhalten, der im Rahmen von gemeinschaftsfinanzierten Forschungsprojekten (Euratom) angefallen ist (siehe auch die unter Punkt 4-6 angeführten Erläuterungen).
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2. und 3. Die besagten Experimente fanden vor der Zeit des Euratom-Rahmenprogramms statt und wurden im Rahmen nationaler Programme durchgeführt. Aus diesem Grund besitzt die Kommission keine Unterlagen zu den genannten Projekten. Im Hinblick auf die Experimente sollten die nationalen Behörden kontaktiert werden.
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4. Bis 1980 musste gemäß den Genehmigungsbedingungen des Instituts für Transurane der Gemeinsamen Forschungsstelle ((JRC-ITU) der angefallene radioaktive Abfall zur verantwortlichen staatlichen Stelle, der „Landessammelstelle“ am Forschungszentrum Karlsruhe (FZK) — zu besagtem Zeitpunkt noch Kernforschungszentrum Karlsruhe (KfK) — gebracht werden, wo er als „deutscher“ Abfall behandelt, aufbereitet und eingelagert wurde.
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1980 haben die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden verlangt, dass das JRC-ITU einen Vertrag mit der Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe des deutschen Forschungszentrums in Karlsruhe (FZK-HDB(1)) abschließt. Der Vertrag mit dem FZK-HDB verpflichtet das JRC-ITU dazu, den Abfall für die Endlagerung zu konditionieren.
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Seit dem 1. Juli 2009 sind die FZK-HDB und die WAK (Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe) mit den Energiewerken Nord GmbH (EWN)(2) zusammengelegt worden, die für die Einhaltung des Vertrags mit dem JRC-ITU verantwortlich sind.
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5. Der JRC-ITU-Abfall wird am Standort der EWN Karlsruhe zwischengelagert, bis die Endlagerungsanlagen (Endlager Konrad)(3) betriebsfähig sind.
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6. Es gibt ähnliche Regelungen in anderen EU-Einrichtungen der Mitgliedstaaten:
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— Petten, Niederlande: Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) hat einen Vertrag mit der niederländischen Organisation für radioaktiven Abfall (COVRA-NV(4)) über die Konditionierung, Entsorgung und Zwischenlagerung von Nuklearabfall in Petten geschlossen. Entsprechend der niederländischen Gesetzgebung und den entsprechenden Verträgen hat die GFS die Pflicht, zum Zeitpunkt der Lieferung der Abfälle an die Anlage für Abfallaufbereitung und die Zwischenlagerung Eigentum und Haftung an COVRA-NV zu übertragen.
— Geel, Belgien: Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) hat einen Vertrag mit der belgischen Agentur für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und angereicherter Spaltstoffe (bekannt unter dem französisch-niederländischen Akronym ONDRAF/NIRAS(5)) über die Konditionierung, Entsorgung und Zwischenlagerung von Nuklearabfall der Gemeinsamen Forschungsstelle in Geel geschlossen. Entsprechend der belgischen Gesetzgebung und den entsprechenden Verträgen hat die GFS die Pflicht, zum Zeitpunkt der Lieferung der Abfälle an die Anlage für Abfallaufbereitung und die Zwischenlagerung Eigentum und Haftung an ONDRAF/NIRAS zu übertragen.
— Ispra, Italien: Hier werden alle Aktivitäten in Übereinstimmung mit der italienischen Gesetzgebung und internationalen Richtlinien durchgeführt (z. B. nach den Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation, IAEO). Sie sind genehmigungspflichtig durch italienische Behörden. Der Abfall des Standorts Ispra wird dort charakterisiert, konditioniert und zwischengelagert, bis eine Endlagerungsmöglichkeit in einem italienischen Endlager verfügbar ist.
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Die Endlagerung von nuklearem Abfall, der durch die nuklearen Aktivitäten der GFS entsteht, fällt in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.
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(1) http://www.fzk.de/fzk/idcplg?IdcService=FZK&node=0702
(2) http://www.ewn-gmbh.de
(3) http://www.endlager-konrad.de
(4) http://www.covra.nl
(5) http://www.nirond.be