Anfrage vom 8.Mai 2008:
Laut Mitteilung der Kommission zu den Stilllegungsfonds (SEC(2007)1654) wird aus dem für Stilllegungen in der Slowakei vorgesehenen Fonds lediglich ein Zehntel der erforderlichen Summe bereitgestellt (324 Millionen EUR bei einem Bedarf von 3 600 Millionen EUR). Dennoch hat die slowakische Regierung sich sowohl per Gesetz als auch in ihrem Privatisierungsabkommen mit ENEL zur Senkung der finanziellen Beiträge des Atomstromerzeugers verpflichtet.
1. Ist die Kommission angesichts dieser Tatsachen der Meinung, dass die gegenwärtige Situation ihrer Empfehlung entspricht, wonach bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen uneingeschränkt das Verursacherprinzip zur Anwendung kommen sollte?
2. In den jüngsten Dokumenten des slowakischen Wirtschaftsministeriums (Stratégia závereÄ?nej Ä?asti jadrovej energetiky, Dezember 2007) wird eingeschätzt, dass die Zahlungen für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in der Slowakei durch ENEL zur Deckung der voraussichtlichen Kosten nicht ausreichend sind. Das steht im Widerspruch zu den Empfehlungen der Kommission, wonach das Hauptanliegen der Betreiber kerntechnischer Anlagen die Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel für eine sichere Stilllegung zum Zeitpunkt der endgültigen Außerbetriebsetzung der betreffenden Einrichtung sein sollte. Hat die Kommission die jüngsten Angaben des Wirtschaftsministeriums untersucht, nach denen die Fonds nicht ausreichend sind? Welche Maßnahmen wird die Kommission ergreifen, um sicherzustellen, dass auch das Verursacherprinzip voll und ganz zur Anwendung kommt?
3. Erwägt die Kommission angesichts der Tatsache, dass ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Einführung verbindlicher Maßnahmen bezüglich der Stilllegungsfonds, und falls nicht, welche Schritte werden unternommen, um sicherzustellen, dass der Inhalt der Empfehlungen in der gesamten Union voll umgesetzt wird?
Antwort von Herrn Piebalgs im Namen der Kommission:
1. Der Betreiber eines Kernkraftwerks zahlt finanzielle Beiträge an den nationalen Nuklearfonds, was der Empfehlung der Kommission und dem Verursacherprinzip entspricht. Aber dennoch bleibt die Frage nach der Angemessenheit der Höhe dieser finanziellen Mittel offen, die weiter besprochen werden muss, um sicherzustellen, dass die vollständige Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip gegeben ist. Dieser Punkt wird von der Expertengruppe für die Stilllegungsfinanzierung weiterhin untersucht werden.
2. Da die Empfehlung rechtlich nicht verbindlich ist, ist die Kommission nicht befugt, Maßnahmen zu ergreifen. Dennoch wird die Kommission weiterhin die Frage der verfügbaren finanziellen Mittel in Bezug auf die voraussichtlichen Kosten für die Stilllegung und Abfallentsorgung in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium prüfen, um einen Gesamtüberblick über die verschiedenen Finanzierungsquellen und die Zuweisung und Verwendung dieser finanziellen Mittel in den verschiedenen Anlagen zu erhalten.
3. Da es kein rechtlich verbindliches Instrument für die Verwaltung finanzieller Ressourcen für die Stilllegung und Abfallentsorgung gibt, beurteilt die Kommission die Praktiken der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Empfehlung der Kommission. Mit Unterstützung einer Expertengruppe für die Stilllegungsfinanzierung entwickelt die Kommission diese Empfehlung weiter, um eine gemeinsame Auslegung zu finden, die es ermöglicht, den entsprechenden Bereich weiter zu untersuchen und im Hinblick auf die vollständige Übereinstimmung mit der Empfehlung weitere Erfolge zu erzielen. Die Ergebnisse werden im 3. Bericht der Kommission an das Parlament und den Rat vorgestellt werden.