Anfrage vom 19.August 2008:
In Norddeutschland haben die Gemeinden Neu Wulmstorf, Buchholz, Hollenstedt, Rosengarten sowie ein Teilbezirk von Hamburg gemeinsam den Regionalpark Rosengarten gegründet. Ziel des Regionalparks soll es sein, das „Miteinander“ von Erholung, Kultur, Natur- und Landschaftsschutz, Land- und Forstwirtschaft zu fördern, ein attraktives natur- und landschaftsverträgliches Naherholungsgebiet zu schaffen sowie die heimische Wirtschaft zu stärken.
Mitten in diesem Park beabsichtigt nun die Gemeinde Neu Wulmstorf einen Logistikpark (Mienenbüttel) von enormer Größe (etwa 80 ha) zu errichten. Dazu kommt, dass für das direkt anschließende, bereits vorhandene Gewerbegebiet Wennerstorf (25 ha) mit Logistikhallen der Nachbarn samt Gemeinde Hollenstedt eine Erweiterung um 20 ha (Aufstellungsbeschluss F-Plan) geplant ist.
In der Nähe der Logistikparks Mienenbüttel und Wennerstorf befindet sich das FFH-Gebiet Estetal.
Das Oberflächenwasser des südlichen Teils der Gewerbegebiete Mienenbüttel/Wennerstorf wird über Rohrleitungen in den Aarbach geleitet, der in die Este fließt. Das Oberflächenwasser des nördlichen Teils des geplanten Gewerbegebiets Mienenbüttel soll über Regenrückhaltebecken über angrenzende Felder versickern. Die Planer erwarten, dass es die Este nicht erreichen dürfte.
1. Steht der von der Gemeinde Neu Wulmstorf und der Amtsgemeinde Hollenstedt geplante Logistikpark im Widerspruch mit den Zielen des Regionalparks und der damit beabsichtigten Entwicklung des ländlichen Raumes?
2. Sind bei der Einrichtung des Regionalparks Rosengarten EU-Fördermittel geflossen? Wenn ja, in welcher Höhe, und müssen diese bei Errichtung des Logistikparks ggf. wieder zurückgezahlt werden?
3. Sind für den Ausbau der Infrastruktur des Logistikparks und/oder die Logistikhallen EU-Fördermittel beantragt, bzw. sollen diese mit EU-Mitteln gefördert werden?
4. Wurde von den Gemeinden ausreichend überprüft und dargestellt, ob eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Estetal durch die Logistikgewerbegebiete Mienenbüttel/Wennerstorf (125 ha), auch bei Starkregenereignissen, ausgeschlossen werden kann?
5. Ist der Schutz des FFH-Gebiets Estetal auch nach der Realisierung der Logistikparks Mienenbüttel und Wennerstorf noch gesichert?
Antwort von Frau Hübner im Namen der Europäischen Kommission:
Die niedersächsische Verwaltungsbehörde hat bestätigt, dass keine Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Einrichtung des Regionalparks Rosengarten aufgewendet wurden. Es ist auch nicht geplant, die von der Frau Abgeordneten genannten Projekte mit EU-Mitteln zu fördern.
Mit Bezug auf die anderen Fragen der Frau Abgeordneten möchte die Kommission auf Folgendes hinweisen: Wenn das Projekt unter Anhang II der Richtlinie des Rates 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [1] fällt und wahrscheinlich signifikante Auswirkungen auf die Umwelt hat, müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass es vor der Genehmigung einer Folgenabschätzung unterzogen wird.
Was die möglichen Auswirkungen der Logistikparks auf das in der Nähe gelegene Natura-2000-Gebiet Estetal betrifft, so müssen die zuständigen Behörden eine geeignete Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [2] durchführen. Daher müssen alle Pläne oder Projekte, die nicht direkt mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets verbunden oder dafür erforderlich sind, die sich aber wahrscheinlich signifikant darauf auswirken, entweder allein oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten einer geeigneten Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Gebiets unterzogen werden.
Angesichts der Ergebnisse dieser Prüfung werden die zuständigen nationalen Behörden dem Plan oder Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das betreffende Gebiet nicht beeinträchtigt wird (z. B. durch signifikante Auswirkungen auf die Oberflächengewässer), und nachdem sie ggf. die Öffentlichkeit angehört haben. Ergibt die Prüfung, dass bedeutende negative Auswirkungen auf das Gebiet zu erwarten sind, kann das Projekt nur genehmigt werden, sofern es keine alternative Lösung gibt, sofern es durch zwingende Gründe des übergeordneten öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist und sofern geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, um die Kohärenz des Natura-2000-Netzes zu bewahren.
Der Kommission ist die Planung der genannten Logistikparks bekannt; sie hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Behörden möglicherweise gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen hätten. Ob der Schutz des Natura-2000-Gebiets Estetal gewährleistet ist oder ob die Bestimmungen der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten wurden, kann nur festgestellt werden, sobald die entsprechenden Prüfungen durchgeführt worden sind. Es liegt in der Zuständigkeit Deutschlands, zu prüfen, ob die Pläne zur Rückhaltung der Oberflächengewässer ausreichen, um zu gewährleisten, dass das Gebiet Estetal nicht beeinträchtigt wird. Sollte die Frau Abgeordnete ausreichende Informationen darüber vorlegen können, dass die zuständigen regionalen oder kommunalen Behörden die entsprechenden Prüfungen nicht oder nur mangelhaft durchgeführt haben, wäre die Kommission bereit, diesen Fall erneut zu prüfen.
[1] ABl. L 175 vom 5.7.1985.
[2] ABl. L 206 vom 22.7.1992.