Einsatz von EFRE-Mitteln für Transport von Asbestabfällen
Anfrage von Rebecca Harms zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission vom 11. April 2012
In Wunstorf-Luthe, Niedersachsen, Deutschland, soll eine Deponie mit Asbestabfällen abgetragen werden. Die Abfälle sollen nach Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gebracht werden. Für Sanierung und Demontage der Deponie sollen 3,983 Mio. EUR als Förderung aus EFRE-Mitteln beigesteuert werden.
Die Brachflächen- und Altlasten-Förderrichtlinie des Landes Niedersachsen sieht Qualitätskriterien vor, deren ausreichende Erfüllung Voraussetzung für eine Förderung sind:
— Effizienz der Maßnahme: Für einen Abtransport zu den 300 Kilometer entfernten Deponien in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind ca. 7 700 Lkw-Ladungen nötig. Die Kosten hierfür belaufen sich auf etwa 9 Mio. EUR. Für eine Sanierung vor Ort werden die Kosten auf 2,8 Mio. EUR geschätzt (Informationsdrucksache II 213/2009; Region Hannover). Das ist eine Differenz von 6 Mio. EUR.
— Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung: Eine Sanierung vor Ort, um den Austritt von Schadstoffen zu verhindern wäre u. a. mit Spundwänden oder durch eine Halle realisierbar (Beschlussdrucksache Nr. II 6/2008, Region Hannover). Erst durch den Abtransport und die damit drohende Freisetzung von Asbestfasern droht eine gesundheitliche Gefährdung und Schadstoffbelastung.
— Wahrscheinlichkeit einer Nachnutzung: In direkter Umgebung stehen freie Flächen zur Verfügung, die die entsprechende Nachfrage befriedigen können und als Industriegebiet ausgewiesen sind. Die sanierte Deponiefläche hingegen unterliegt gemäß EU‑Deponierichtlinie sowie Ratsentscheidung 2003/33/EG Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung.
Kann die Kommission die Beantragung und Bewilligung von EFRE-Mitteln für die Sanierung der Deponie Wunstorf-Luthe und den Transport der Asbestbestände bestätigen? Was ist der Verfahrensstand?
Sieht die Kommission bei dieser Förderung durch EFRE-Mittel einen Verstoß gegen die aufgezeigten Qualitätskriterien der Landesförderrichtlinie? Wenn ja, gegen welche?
Sollte eine Förderung aus EFRE-Mitteln daher nicht erfolgen?
Inwiefern kann die Kommission einen effizienten und regelkonformen Einsatz der EFRE-Gelder gewährleisten?
Antwort von Herrn Hahn im Namen der Kommission vom 7. Juni 2012
Den Angaben der Verwaltungsbehörde zufolge wurde das von den Damen und Herren Abgeordneten genannte Projekt für eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ausgewählt und der Kategorie „Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Flächen“ zugeordnet. Der Durchführungszeitraum dieses aus dem EFRE kofinanzierten Projekts erstreckte sich von August 2008 bis Ende Mai 2012.
Gemäß dem in der Kohäsionspolitik angewendeten Grundsatz der geteilten Verwaltung müssen der Mitgliedstaat und insbesondere die Verwaltungsbehörde für das EFRE-Programm in Niedersachsen die Übereinstimmung der geförderten Projekte mit den EU-Rechtsvorschriften sicherstellen. Der Verwaltungsbehörde obliegt es daher, alle anwendbaren Kriterien zu überprüfen, bevor sie die Ausgaben im Rahmen des EFRE als förderfähig erklärt.
Nicht die Kommission, sondern die Verwaltungsbehörde des Programms entscheidet — unter Berücksichtigung der im Programm festgelegten und vom Begleitausschuss gebilligten Förderkriterien — darüber, für welche Projekte im Einzelnen EFRE-Mittel bereitgestellt werden. Projekte, die den EU-Rechtsvorschriften nicht entsprechen, können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) im Rahmen der Strukturfonds nicht gefördert werden.
Die Kommission überprüft den Jahreskontrollbericht der Prüfbehörde zum EFRE-Programm und kann ihre eigenen Prüfungen durchführen, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit (d. h. die Einhaltung der Rechtsvorschriften) der geltend gemachten Ausgaben sicherzustellen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006).