Parlamentarische Anfrage an die EU-Kommission von Rebecca Harms vom 08.03.2010
Laut Pressemeldungen hat es am 17.2.2010 einen Brand in einer „Schaltanlage“ im nicht nuklearen Bereich des Atomkraftwerks Dukovany gegeben. Als Ursache wurde eine „technische Panne“ angegeben. Der Reaktor wurde aufgrund des Brandes offenbar nicht abgeschaltet. Hierzu frage ich die Kommission:
1. In welchem Anlagenbereich welchen Blockes ist der Brand genau aufgetreten, welche genaue Aufgabe hatte die betroffene Schaltanlage und welche Zusammenhänge gibt es für diese Schaltanlage zum Betrieb bzw. zur Absicherung des Betriebes des Reaktors?
2. Was war die genaue Ursache des Defektes, der den Brand ausgelöst hat, und wodurch ist der Brand entstanden (z. B. Lichtbogen oder Überhitzung)?
3. Was für Komponenten und Stoffe haben gebrannt?
4. Wie viel Zeit verging vom Beginn des Brandes bis zum Beginn des Löscheinsatzes und wie lange dauerte der Brand?
5. Für den Fall, dass die Schaltanlage im Zusammenhang mit Sicherheitseinrichtungen zum Reaktorbetrieb steht: Welche Redundanz weist diese Sicherheitseinrichtung auf, sind die Redundanzen räumlich getrennt und welche Stelle im gestaffelten Sicherheitssystem nimmt die Sicherheitseinrichtung ein?
6. Hätte der Brand bei einem Brandschutz nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden werden können bzw. hätten mögliche Auswirkungen auf die Sicherheit des Reaktors geringer gewesen sein können?
7. Wann wurde für Dukovany die letzte Brandsicherheitsanalyse durchgeführt und war eine probabilistische Sicherheitsanalyse Bestandteil? Welche Ergebnisse hatten die Analysen?
8. Welche anderen EU-Mitgliedstaaten können im Falle eines katastrophalen Ablaufs des Brandes mit der Folge einer Kernschmelze in Dukovany in welchem Maße von der Freisetzung radioaktiver Stoffe betroffen sein?
Antwort von Herrn Oettinger im Namen der Kommission
1. bis 7. Der Kommission ist bekannt, dass es einen Störfall im Kernkraftwerk Dukovany gegeben hat. Allerdings verfügt die Kommission nicht über solch detaillierte Informationen, wie sie die Frau Abgeordnete erbittet. Es obliegt den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats, solche Angaben zu liefern.
Spätestens am 22. Juli 2011 muss die Tschechische Republik den Bestimmungen der Richtlinie über die nukleare Sicherheit(1) nachkommen. Gemäß der Richtlinie liegt die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie beim Genehmigungsinhaber, unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde. Die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und ‑kontrollen werden ausschließlich von der jeweiligen Regulierungsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber angewandt. Darüber hinaus muss die Tschechische Republik einen nationalen Gesetzes- und Vollzugsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen schaffen. Dieser muss innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen umfassen ebenso wie ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen, das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.
8. Eine Kernschmelze in Dukovany ist ein äußerst unwahrscheinlicher Vorfall, bei dem mehrere voneinander unabhängige Sicherheitssysteme und ihre Notsysteme gleichzeitig ausfallen müssten. Sollte es dazu kommen, würden vier verschiedene Barrieren zwischen dem radioaktiven Material und der Umgebung, darunter das Containmentgebäude, in dem sich die kerntechnische Ausrüstung befindet, die Bevölkerung vor einer unkontrollierten Freisetzung der radioaktiven Stoffe in die Umgebung schützen.
(1) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. L 172 vom 2.7.2009.